Steuerliche Absetzbarkeit
VwGH sieht
erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig
Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem Zweit-
oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit
keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.
Für eine erwerbsorientierte
Umschulung spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit
aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung
von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt
sich weder aus dem Gesetz noch Interpretation. Der VwGH stellt nun fest, dass
Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung
der zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen
Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher künftig eine
Steuereinnahmequelle darstellen.
12.12.2011
Fälle
möglicher Anerkennung der Aufwendungen
Die Verwaltungspraxis gesteht einer Coaching-Ausbildung, die auch NLP-Elemente
enthielt (Ziele für sich und andere zu formulieren, guten Kontakt und Vertrauen
aufzubauen, Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden, die eigenen
Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen) dann die
Abzugsfähigkeit zu, wenn die erworbenen Fähigkeiten wesentlich für
zukünftige Führungsaufgaben sind (LStR 2002, Rz. 10358.).
Abzugsfähige Bildungsaufwendungen können auch vorliegen, wenn die
Vermittlung von Kenntnissen im NLP-Bereich bloßer Bestandteil eines umfassenden
Lehrgangs im Wirtschaftstraining ist (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160 (zu einem
Manager), Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz.
163.) oder bei einem Einzeltraining mit NLP-Elementen bei Abdeckung berufsspezifischer
Problembereiche (UFS 15.2.2006, RV/2313-W/05 (zu einer Lehrerin); Doralt/Kofler,
EStG11, § 20 Tz. 163.).
Weiters hat der UFS die diesbezüglichen Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben
anerkannt, weil im angestrebten neuen Beruf (Lebensberater, Zivilrechts- und
Wirtschaftsmediator) die Inhalte dieser Kurse mit speziellen Schwerpunkten wesentliche
Voraussetzungen und Bestandteile der neuen Tätigkeit waren (Entscheidung
vom 13.3.2008, RV/0048-L/06.).
Quelle: SWK-Heft 33/08
Seit ein deutscher
NLP Fließbandanbieter indirekt ein österreichisches Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
bewirkt hat, ist es zunehmend komplizierter geworden, NLP-Kurse als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen. Die steuerliche Anerkennung
von NLP-Kursen hängt sehr stark von der konkreten beruflichen Tätigkeit
einerseits (Coach, Beraterin, Ärztin, Trainer, Projektmanager eher ja,
Steinmetz, Archäologe, Physiker, Tischler, Busfahrer, eher nein) und von
der Argumentation im (Berufungs-)Verfahren andererseits ab.
Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass das ÖTZ-NLP&NLPt
- im Gegensatz zu vielen anderen NLP-Anbietern - die volle Ausbildungsberechtigung
für folgende Lehrgänge hat:
· Coaching/Lebens- und Sozialberatung
· Zivilrechtsmediation
· akademische Lehrgänge M.Sc (Unternehmensberatung)
· Psychotherapie
Sinnvoll ist es jedenfalls, schon vor Einbringung der Steuererklärung
(z.B. Arbeitnehmerveranlagung) den Rat eines Experten einzuholen, damit es erst
gar nicht zu einem negativen Bescheid kommt, den man dann bekämpfen muss.
Erst vor kurzem hat unser Steuerberater – mit der richtigen Argumentation
– für einen Mandanten beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) diesbezüglich
Recht bekommen. Dieser hat vom Finanzamt einige tausend Euro zurückbekommen,
die ihm von der ersten Instanz verwehrt worden wären.
Wir empfehlen diesbezüglich mit dem Leiter der ÖTZ-NLP&NLPt-Wirtschaftskundeseminare
Kontakt aufzunehmen:
Steuerberater Mag. Günter Peklo
LBG Wirtschaftstreuhand
1030 Wien, Boerhaavegasse 6
Tel.: +43/1/53105-770
Fax: +43/1/53105-777
g.peklo@lbg.at - http://www.lbg.at
Unternehmenssitz
& LBG-Standorte
Im
Erkenntnis Rz 358 LStR 2002 wird ausgeführt, dass ein Coaching-Lehrgang
(im speziellen Fall Kosten von € 2.058,10) als Werbungskosten abziehbar
ist. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung in einem Zusammenhang mit einer
Einkunftsquelle steht.
Weitere Informationen:
http://www.bmf.gv.at
http://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/lohnsteuer/protokolle/_start.htm?q=lohnsteuerprotokoll
Werbungskosteneigenschaft
von NLP-Kursen in D und Ö (SWK, 83. Jg., 20.11.2008, Nr. 33)
Kosten des Studiums bald rückwirkend absetzbar?