Steuerliche Absetzbarkeit

VwGH sieht erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig

Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.

Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch Interpretation. Der VwGH stellt nun fest, dass Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung der zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher künftig eine Steuereinnahmequelle darstellen.

12.12.2011


Fälle möglicher Anerkennung der Aufwendungen

Die Verwaltungspraxis gesteht einer Coaching-Ausbildung, die auch NLP-Elemente enthielt (Ziele für sich und andere zu formulieren, guten Kontakt und Vertrauen aufzubauen, Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden, die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen) dann die Abzugsfähigkeit zu, wenn die erworbenen Fähigkeiten wesentlich für zukünftige Führungsaufgaben sind (LStR 2002, Rz. 10358.).

Abzugsfähige Bildungsaufwendungen können auch vorliegen, wenn die Vermittlung von Kenntnissen im NLP-Bereich bloßer Bestandteil eines umfassenden Lehrgangs im Wirtschaftstraining ist (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160 (zu einem Manager), Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz.
163.) oder bei einem Einzeltraining mit NLP-Elementen bei Abdeckung berufsspezifischer Problembereiche (UFS 15.2.2006, RV/2313-W/05 (zu einer Lehrerin); Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz. 163.).

Weiters hat der UFS die diesbezüglichen Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt, weil im angestrebten neuen Beruf (Lebensberater, Zivilrechts- und Wirtschaftsmediator) die Inhalte dieser Kurse mit speziellen Schwerpunkten wesentliche Voraussetzungen und Bestandteile der neuen Tätigkeit waren (Entscheidung vom 13.3.2008, RV/0048-L/06.).

Quelle: SWK-Heft 33/08


Seit ein deutscher NLP Fließbandanbieter indirekt ein österreichisches Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bewirkt hat, ist es zunehmend komplizierter geworden, NLP-Kurse als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen. Die steuerliche Anerkennung von NLP-Kursen hängt sehr stark von der konkreten beruflichen Tätigkeit einerseits (Coach, Beraterin, Ärztin, Trainer, Projektmanager eher ja, Steinmetz, Archäologe, Physiker, Tischler, Busfahrer, eher nein) und von der Argumentation im (Berufungs-)Verfahren andererseits ab.

Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass das ÖTZ-NLP&NLPt - im Gegensatz zu vielen anderen NLP-Anbietern - die volle Ausbildungsberechtigung für folgende Lehrgänge hat:

· Coaching/Lebens- und Sozialberatung
· Zivilrechtsmediation
· akademische Lehrgänge M.Sc (Unternehmensberatung)
· Psychotherapie

Sinnvoll ist es jedenfalls, schon vor Einbringung der Steuererklärung (z.B. Arbeitnehmerveranlagung) den Rat eines Experten einzuholen, damit es erst gar nicht zu einem negativen Bescheid kommt, den man dann bekämpfen muss.

Erst vor kurzem hat unser Steuerberater – mit der richtigen Argumentation – für einen Mandanten beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) diesbezüglich Recht bekommen. Dieser hat vom Finanzamt einige tausend Euro zurückbekommen, die ihm von der ersten Instanz verwehrt worden wären.

Wir empfehlen diesbezüglich mit dem Leiter der ÖTZ-NLP&NLPt-Wirtschaftskundeseminare Kontakt aufzunehmen:

Steuerberater Mag. Günter Peklo
LBG Wirtschaftstreuhand
1030 Wien, Boerhaavegasse 6
Tel.: +43/1/53105-770
Fax: +43/1/53105-777
g.peklo@lbg.at - http://www.lbg.at
Unternehmenssitz & LBG-Standorte


Im Erkenntnis Rz 358 LStR 2002 wird ausgeführt, dass ein Coaching-Lehrgang (im speziellen Fall Kosten von € 2.058,10) als Werbungskosten abziehbar ist. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung in einem Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle steht.

Weitere Informationen:

http://www.bmf.gv.at

http://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/lohnsteuer/protokolle/_start.htm?q=lohnsteuerprotokoll

Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen in D und Ö (SWK, 83. Jg., 20.11.2008, Nr. 33)


Kosten des Studiums bald rückwirkend absetzbar?