BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2002
Ausgegeben am 23. Juli 2002
Teil I

111. Bundesgesetz:
Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Berufsausbildungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Neugründungs-Förderungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
(NR: GP XXI RV 1117 AB 1149 S. 107. BR: 6668 AB 6681 S. 689.)
[CELEX-Nr.: 391L0308, 301L0019, 301L0097]


Lebens- und Sozialberatung
§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46)
bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,
Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen
Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen,
die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung
berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften
an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin
nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem
Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt
sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt
sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich
von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung
durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die
Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung
besitzen,
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2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention
herangezogen werden, fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung
verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze
erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich
qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.