Frequently Asked Questions zum
Lehrgang Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie
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Nach Paragraph
11 (Psychologengesetz) sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer
anlässlich der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen
und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates
anzurechnen:
- Im Ausland absolvierte Aus- und Fortbildungszeiten;
- gemäß den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr.
361/1990, absolvierte
Ausbildungszeiten.
Aus dem Propädeutikum wird „Ethik“ angerechnet, sowie ev. auch „Rechtliche Rahmenbedingungen“ falls vom Referenten/von der Referentin inhaltlich sowohl auf psychotherapeutische als auch psychologische Inhalte Bezug genommen wurde. Andere Inhalte können nicht angerechnet werden, weil es sich beim Propädeutikum nicht um eine postgraduelle Ausbildung handelt.
Vom Fachspezifikum können weitere Inhalte angerechnet werden, wenn
Vortragende gleichwertige Qualifikation haben und die Inhalte detailliert
genug beschrieben sind. Gleiches gilt für ausländische Fort-
und Weiterbildungen. Hier müssen die Lehrinhalte genau dargestellt
sein und vom jeweiligen Vortragenden ein umfassender auf Tätigkeiten
bezug nehmender Lebenslauf vorgelegt werden.
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses
beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt,
wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen
wird.
Zuständig für Nostrifikation an der Psychologie, Universität
Wien: Studien-Service-Center
Psychologie
eMail: ssc.psychologie@univie.ac.at
Tel: +43-1-4277 47901
Bei dringenden Angelegenheiten empfehlen wir zu den Öffnungszeiten
zu gehen (Achtung: längere Wartezeiten möglich) bzw. anzurufen.
Auf eMail-Antworten kann man, aufgrund von derzeitigem Personal-Mangel
(Stand September 2010) sehr lange oder mitunter auch vergeblich warten.
Information der Universität Wien zur Nostrifikation (Abschnitt 3;
§21– 22):
http://ssc-psychologie.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/ssc_psychologie/files/SatzungUniWien.pdf
Kann ich auch mit einem Bakkalaureatsabschluß am Kurs teilnehmen?
Antwort:
Bachelorstudien sind nicht als ausreichend erachtet und stellen somit keine
ausreichende Voraussetzung gemäß Psychologengesetz dar.
Können auch Master-Studien angerechnet werden?
Antwort:
Masterstudienabschlüsse stellen das Äquivalent zu Diplomstudienabschlüssen
dar auf Grund der vergleichbaren Studiendauer (gemäß Interpretation
des Wissenschaftsressorts).
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Letzter Einreichungstag für Anträge:
- 3. Februar 2012
- 20. April 2012
- 7. September 2012
- 9. November 2012
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zitiert aus einem Informationsschreiben des Bundesministeriums vom 02.01.2006:
"Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erlaubt sich, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Sie über die sozialversicherungsrechtliche Situation von Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu informieren.
Dabei wird ausdrücklich auf die Differenzierungen, die sich aufgrund unter-schiedlicher Regelungen bzw. fehlender Regelungen im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) hinsichtlich der praktischen Tätigkeiten der Betroffenen ergeben, hingewiesen.
2. Personen in Ausbildung in Klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie
Psychologinnen,
die eine postgraduelle Ausbildung zur klinischen Psychologin/
zum klinischen Psychologen oder zur Gesundheitspsychologin/zum Gesundheitspsychologen
anstreben, haben neben einer theoretischen Ausbildung auch 1480 Stunden praktische
fachliche Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens
zu absolvieren.
Gesetzliche Regelung durch § 4 Abs. 1 Z 4 des ASVG :
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht dieser Personen besteht für die praktische Tätigkeit in den jeweiligen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens (beispielsweise Beratungsstellen, Krankenanstalten etc.) eine klare Regelung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Z 4 des ASVG.
"Es besteht eine Vollversicherung für Personen, wenn sie zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre."
Es sind grundsätzlich drei Varianten bei der Beschäftigung dieser Personengruppe möglich:
Es besteht ein
Dienstverhältnis.
Der Versicherungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ist gegeben. Es wird
ein angemessenes Entgelt (z.B. Kollektivvertrag) für die geleistete Arbeit
seitens des Dienstgebers bezahlt und die entsprechenden Soziaversicherungsbeiträge
abgeführt.
Es wird seitens der Einrichtung kein Entgelt bezahlt.
Eine entgeltlose Beschäftigung einer klinischen Psychologin oder einer
Gesundheitspsychologin in Ausbildung bewirkt (in Folge einer allfälligen
Prüfung der Einrichtung durch die Gebietskrankenkasse und Feststellung
der vorhandenen Art der Beschäftigung), dass gemäß §
44 Abs. 6 lit. c des ASVG die festgelegte Bemessungsgrundlage zur Beitragsbemessung
herangezogen wird. Derzeit ist die Beitragsgrundlage mit € 20,31 täglich
anzusetzen, was eine monatliche Beitragsgrundlage von € 609,30 ergibt.
Davon wären seitens des Dienstgebers die SV-Beiträge zu zahlen.
Es wird eine Entschädigung/ein Anerkennungsbetrag für die
Tätigkeit gewährt.
In diesem Fall wäre fast jeder Betrag als Entschädigung zulässig!
Davon wären gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge
zu zahlen. (Die Bestimmungen zur Geringfügigkeitsgrenze (ca.
€ 310,- je Monat), wonach bei Entgelten unter dieser Grenze lediglich
eine Unfallversicherungspflicht entsteht, kommen hier nicht zum Tragen.)
Meldepflichten:
Seitens der Einrichtungen, in denen Psychologinnen im Rahmen ihrer postgra-duellen Ausbildung zur klinischen Psychologin oder zur Gesundheitspsychologin praktische fachliche Tätigkeiten absolvieren, besteht Meldepflicht.
Die Meldung hat an die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erfolgen und die daraus entstehenden Kosten sind seitens der Einrichtung zu tragen.
Wird die jeweils erforderliche Meldung verabsäumt und nach einer allfälligen Prüfung durch die Gebietskrankenkasse eine Meldepflicht festgestellt, ergeht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Meldepflichten ein Bescheid der Gebietskrankenkasse.
Der Instanzenzug im Hinblick auf die Bekämpfung eines solchen Bescheids geht in zweiter Instanz an den Landeshauptmann und in dritter Instanz an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ersucht um gefällige Kenntnis und hofft, Ihnen mit dieser Information im Hinblick auf Anfragen von Ausbil-dungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten gedient zu haben.
1. Praktikanten und Praktikantinnen in der Psychotherapieausbildung
(Propädeutikum und Fachspezifikum)
Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten haben im Rahmen der Psychotherapieausbildung ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Es umfasst zu-mindest 480 Stunden im allgemeinen Teil der Ausbildung, dem Propädeutikum, sowie zumindest 550 Stunden im besonderen Teil der Ausbildung, dem Fachspezifikum.
Keine gesetzliche
Regelung im ASVG -
kein Pflichtversicherungstatbestand
Eine Einordnung dieser Personengruppe in bereits bestehende Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes - ASVG ist nicht gegeben.
Für die
Gruppe der Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten, die im Rahmen
der Psychotherapieausbildung (Propädeutikum sowie Fachspezifikum)
ein Praktikum in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens zu absolvieren
haben, besteht kein Pflichtversicherungstatbestand im ASVG. Sie unterliegen
somit keinerlei Versicherungspflicht.
Möglichkeit der Unfallversicherung:
Unabhängig
davon stünde es grundsätzlich den Einrichtungen frei, diese Praktikantinnen
und Praktikanten als Volontäre (gemäß § 8 Abs. 1 Z 3
lit. c ASVG) anzumelden, um eine Unfallversicherung für diese Personen
zu bewirken (und im Hinblick auf allfällige Unfälle der Praktikanten
einen zivilrechtlichen Haftungssausschluss der Einrichtungen).
Die Anmeldung von Volontären zur Unfallversicherung hätte direkt bei der AUVA zu erfolgen und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit durch den Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Der hiefür zu entrichtende UV-Beitrag beträgt derzeit 0,11 Cent je Tag der Tätigkeit.
(In Anbetracht der nicht eindeutig beantwortbaren Frage des Volontärstatus samt Unfallversicherungspflicht von Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten im Rahmen der Psychotherapieausbildung könnte in der Unsicherheit der rechtlichen Beurteilung erst in einem einschlägigen Verfahren Klarheit geschaffen werden.)
Anmerkung:
Durch die im Rahmen des SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, erfolgte Aufhebung
des Pflichtversicherungstatbestands des § 4 Abs.1 Z 11 ASVG hat sich
im Hinblick auf die Gruppe der Praktikanten und Praktikantinnen in der Psychotherapieausbildung
keine Änderung ergeben, da diese Gruppe von der aufgehobenen Bestimmung
nicht erfasst war.
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Frage:
Darf man sofort nach dem Abschluss des Psychologie-Studiums eine Praxis aufmachen
und selbstständig arbeiten?
Anwort:
Nein. Genauso wie Mediziner oder Juristen sich nicht sofort nach dem abgeschlossenem
Studium selbstständig niederlassen dürfen, müssen auch Absolventen
des Psychologie-Studiums eine postgraduelle Tätigkeit und Ausbildung
absolvieren, um sich für den freien Beruf zu qualifizieren.
Alternativen dazu sind:
* die (längere) Ausbildung zumindest zur/zum Psychotherapeutin/en in
Ausbildung
* die ca. 2-jährige Ausbildung zur/zum gewerblichen psychologischen Berater/in
(kann bereits während des Studiums absolviert werden)
* allfällig mit ausreichend Praxis die/der gewerbliche Unternehmensberatin/er
* die ca. 3-semestrige Mediationsausbildung und Eintragung zum MediatorIn,
die allerdings direkte psychologische Einzelarbeit nicht abdeckt.
Frage:
Was sind die juristischen Konsequenzen, wenn man ohne Berechtigung selbstständig
als Psychologe/in arbeite?
Antwort:
Einerseits eine Verwaltungsstrafe, andererseits die wesentlich unangenehmere
Klage wegen unlauteren Wettbewerbes, die von allen Klinischen PsychologInnen,
LebensberaterInnen und PsychotherapeutInnen erhoben werden kann.
Frage:
Sind die 120 Stunden begleitende Supervision selbst zu organisieren?
Antwort:
Die meisten Praktikumsstellen bieten gleichzeitig auch die erforderlichen
Supervisionsstunden an. Natürlich gibt es auch Praktikumsstellen ohne
dem Angebot an begleitender Supervision. In diesem Fall ist die Supervision
selbst zu organisieren. Die Supervision darf nur durchgeführt werden
von Personen mit zumindest fünf Jahren Berufserfahrung gemäß
§ 3 (1) PG
Frage:
An wen kann ich mich im Gesundheitsministerium bei Fragen zum Bereich Klinische
Psychologie und Gesundheitspsychologie wenden?
Antwort:
Anfragen sind an die Abteilung für Rechtsangelegenheiten für Ärzte,
Psychologie und Psychotherapie zu richten: ipp.office@bmg.gv.at
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Stand vom 14.02.2011