Frequently Asked Questions zum
Lehrgang Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

Übersicht

  1. Fragen zum Curriculum des ÖTZ-NLP&NLPt
    1. Kursanmeldung
    2. Anwesenheitspflicht / Nachholen von versäumten Seminaren
    3. Kosten
    4. Kurszeiten

  2. Anrechnung von Aus- und Fortbildung
    1. Anrechnung auf den theoretischen Teil
    2. Wann ist eine Nostrifizierung erforderlich?
    3. Anrechnung von Bakkalaureaten
    4. Anrechnung von Masterstudien

  3. Erwerb fachlicher Kompetenz
    1. Praktikumsstellen
    2. Anrechnung von Tätigkeiten
    3. Anrechnung "Wissenschaftliches Arbeiten"
    4. Anrechnung von Supervisionsstunden im Ausland
    5. Anerkennung eines Praktikumsplatzes als FE
    6. Tätigkeit in einer Einzelpraxis
    7. ad-personam-Anträge
    8. Formblätter

  4. Listeneintragung
    1. Formblätter
    2. Unterlagen die mit dem Ansuchen einzureichen sind
    3. Eintragung als Gesundheitspsychologin
    4. Einreichtermine

  5. Sozialversicherungspflicht für Praxiszeiten


  6. Allgemeines

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  1. Fragen zum Curriculum des ÖTZ-NLP&NLPt

    1. Kursanmeldung
      Frage:
      Ab wann kann ich mich für einen Lehrgang verbindlich anmelden?
      Antwort:
      Sobald Sie die Diplomprüfung im Studienfach Psychologie erfolgreich bestanden haben.

    2. Anwesenheitspflicht / Nachholen von versäumten Seminaren
      Frage:
      Muss ich versäumte Seminare nachholen oder gibt es andere Möglichkeiten, wie z.B. eine Seminararbeit nachzureichen?
      Antwort:
      Die offizielle Regelung sieht eine Mindestanwesenheit von 90% vor. Diese Regel wird als absolute Ausnahmeregel verstanden, d.h. es können nicht 10% aus reiner Lustlosigkeit versäumt werden, sondern sie werden in begründeten Ausnahmefällen toleriert.
      Darüber hinaus gilt, dass sich diese 10% nicht nur auf den gesamten theoretischen Teil der Ausbildung bezieht, sondern auch auf jedes der 10 in § 5 Psychologengesetz definierten inhaltlichen Themen, welche für das Curriculum vorgeschrieben sind.
      Beispiel: Hat man krankheitsbedingt die 8 Unterrichtseinheiten des Seminars "Ethik" versäumt, so entspräche das zwar nur rund 5% des gesamten Curriculums, aber 100% dieses vorgeschrieben Themenbereichs, und muss dieses Seminar somit jedenfalls nachgeholt werden.

    3. Kosten
      Frage:
      Wie hoch sind die Kurskosten? Sind in dem Beitrag auch Prüfungskosten und Kosten für Skripten enthalten?
      Antwort:
      Der reguläre Kursbeitrag beträgt € 2.867,-. Dieser ist in drei Teilbeträgen zahlbar.
      Bei Überweisung des gesamten Betrages (Einmalzahlung) sofort nach Rechnungserhalt gewähren wir einen "Sofortzahlerskonto" von € 267,-, der Kursbeitrag beläuft sich dann auf € 2.600,-
      Es besteht auch die Möglichkeit des Studienkredits über € 3.177,-. In diesem Fall ist eine Anzahlung von € 699,- nach Rechnungserhalt fällig, der Restbetrag von 2.478,- wird wechselbesichert) in folgenden Teilzahlungen beglichen:
      12 Monate nach Lehrgangsbeginn: € 1.378,-
      23 Monate nach Lehrgangsbeginn: € 1.100,-
      In den Kurskosten sind auch Prüfungskosten und Kosten für Skripten enthalten.

    4. Kurszeiten
      Frage:
      Wenn ein Seminar 8 Stunden dauert, wie sind diese 8 "Stunden" zu verstehen.
      Antwort:
      8 Stunden werden als 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten verstanden. Wobei diese als Nettoarbeitszeit, d.h. ohne Pausen, zu verstehen sind.

      Frage:
      Wie sieht ein durchschnittlicher Seminartag aus?
      Antwort:
      bei 8 Einheiten am Tag:
      09:00 - 11:30
      11:35 - 13:10
      Mittagspause
      14:30 - 16:00
      16:05 - 18:00
      (Dies ist nur ein Beispiel, individuelle Änderungen sind je nach Referent bzw. in Absprache mit den Teilnehmern möglich)


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  3. Anrechnung von Aus- und Fortbildung
    1. Frage:
      Kann ich andere Fort- und Weiterbildungen für den theoretischen Teil der Ausbildung anrechnen lassen?
      Anwort:
      Für eine Anrechnung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
      1. Es muss sich um eine postgraduelle Veranstaltung handeln (d.h. nach Abschluss des
      Psychologiestudiums)
      2. Die Veranstaltung sollte nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
      3. Die Veranstaltung muss der im Curriculum angebotenen Veranstaltung inhaltlich sowie im zeitlichen Umfang gleichwertig sein und als Seminar für PsychologInnen angeboten werden.
      4. Der /die Vortragende muss Klinische/r Psychologe/in sein mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung.

      Nach Paragraph 11 (Psychologengesetz) sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer anlässlich der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates anzurechnen:
      - Im Ausland absolvierte Aus- und Fortbildungszeiten;
      - gemäß den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990, absolvierte
      Ausbildungszeiten.

      Aus dem Propädeutikum wird „Ethik“ angerechnet, sowie ev. auch „Rechtliche Rahmenbedingungen“ falls vom Referenten/von der Referentin inhaltlich sowohl auf psychotherapeutische als auch psychologische Inhalte Bezug genommen wurde. Andere Inhalte können nicht angerechnet werden, weil es sich beim Propädeutikum nicht um eine postgraduelle Ausbildung handelt.

      Vom Fachspezifikum können weitere Inhalte angerechnet werden, wenn Vortragende gleichwertige Qualifikation haben und die Inhalte detailliert genug beschrieben sind. Gleiches gilt für ausländische Fort- und Weiterbildungen. Hier müssen die Lehrinhalte genau dargestellt sein und vom jeweiligen Vortragenden ein umfassender auf Tätigkeiten bezug nehmender Lebenslauf vorgelegt werden.

    2. Frage:
      Wann ist eine Nostrifizierung erforderlich?

      Antwort:
      Nostrifizierungen erforderlich:
      Die Bezeichnung "Psychologe" kann in Ö nur geführt werden, wenn eine Nostrifizierung erfolgt ist, vgl. § 1 des Psychologengesetzes.

      Der Erwerb der Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in Ö gemäß den Regeln des Psychologengesetzes erfordert ebenso als eine der Vorasusetzungen die Bezeichnung "Psychologe" in Ö, vgl. § 10 des Psychologengesetzes.

      Die Nostrifizierung ist daher unbedingt erforderlich für die weitere Berufsqualifikation -"zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung" -die entsprechende Bestimmung findet sich im § 90 des Universitätsgesetzes 2002, wie folgt:

      "§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

      (2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

      (3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

      (4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

      (5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

      Zuständig für Nostrifikation an der Psychologie, Universität Wien: Studien-Service-Center Psychologie

      eMail: ssc.psychologie@univie.ac.at
      Tel: +43-1-4277 47901

      Bei dringenden Angelegenheiten empfehlen wir zu den Öffnungszeiten zu gehen (Achtung: längere Wartezeiten möglich) bzw. anzurufen. Auf eMail-Antworten kann man, aufgrund von derzeitigem Personal-Mangel (Stand September 2010) sehr lange oder mitunter auch vergeblich warten.

      Information der Universität Wien zur Nostrifikation (Abschnitt 3; §21– 22):
      http://ssc-psychologie.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/ssc_psychologie/files/SatzungUniWien.pdf

    3. Frage:
      Kann ich auch mit einem Bakkalaureatsabschluß am Kurs teilnehmen?

      Antwort:
      Bachelorstudien sind nicht als ausreichend erachtet und stellen somit keine ausreichende Voraussetzung gemäß Psychologengesetz dar.

    4. Frage:
      Können auch Master-Studien angerechnet werden?

      Antwort:
      Masterstudienabschlüsse stellen das Äquivalent zu Diplomstudienabschlüssen dar auf Grund der vergleichbaren Studiendauer (gemäß Interpretation des Wissenschaftsressorts).

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  4. Erwerb fachlicher Kompetenz

    1. Praktikumsstellen
      Frage:
      Wie finde ich eine Praktikumsstelle?
      Antwort:
      Die Listen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen (sowohl für den Erwerb fachlicher als auch für den Erwerb theoretischer Kompetenz) sowie auch der eingetragenen Klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen werden vom Bundesministerium geführt und vierteljährlich aktualisiert.
      Diese Listen sind im Internet abrufbar unter http://ipp.bmgfj.gv.at.

      Frage:
      Kann man das Praktikum bei verschiedenen Institutionen absolvieren?
      Antwort:
      Ja! Dies ist ein Vorteil, da Sie dadurch eine breitgefächerten Einblick in die Arbeit als Psychologe gewinnen.

    2. Anrechnung von (früheren) Tätigkeiten
      Frage:
      Wie kann ich Tätigkeiten meiner (früheren) Arbeitsstellen anrechnen lassen, wenn diese Arbeitsstelle nicht als Ausbildungsstelle anerkannt ist?
      Antwort:
      Zunächst gilt (analog zu §18 Abs. 1 Psychologengesetz) die sog. 5-Jahres-Regelung, d.h. dass diese Tätigkeit nicht weiter als 5 Jahre zurückliegen sollte.
      Eine Anrechnung kann mittels "ad personam Ansuchen" vorgenommen werden. Hierfür gibt es spezielle Formulare ("Anrechnung von Tätigkeiten"), welches Sie anlässlich der Eintragung in die Listen mitgereichen. Das heißt, es besteht dann ein gewisses Risiko, dass die Tätigkeiten nicht in vollem Umfang den Anforderungen entspricht. So wurde in der Vergangenheit von den Kollegen, die keine psychologische Diagnostik aus der Tätigkeit nachweisen konnten, z.B. verlangt, dass sie zumindest 150 Stunden ausschließlich Diagnostik - in einer anderen Einrichtung - nachreichen.
      Die Formulare zum Downloaden finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums unter
      http://www.bmgfj.gv.at/home/Schwerpunkte/Berufe/Berufe_A_Z/Gesundheitspsychologin_Gesundheitspsychologe


      Frage:
      Wie lange hat man Zeit, dass Praktikum zu absolvieren? Können Theorie und Praxis unabhängig voneinander absolviert werden?
      Antwort:
      Laut Psychotherapiegesetz (§6) sollten Sie zumindest 150 Stunden parallel zur theoretischen Ausbildung und innerhalb eines Jahres absolvieren. Zwischen Abschluss des KGP und Abschluss des Praktikums sollten laut Psychologenbeirat des BM nicht länger als 5 Jahre liegen.

    3. Ist es möglich, sich ca. 500 Stunden für "wissenschaftliches Arbeiten" bei den Praxisstunden zur Ausbildung zur/m klinischen Psychologin/en anrechnen zu lassen?
      Antwort:
      "Wissenschaftliche bzw. Forschungstätigkeiten" fallen in den gesundheitspsychologischen Tätigkeitsbereich und nicht in den klinisch-psychologischen. Demnach müsste ein Ausbildungskandidat auf alle Fälle 800 Stunden praktische Tätigkeit in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolvieren und die restlichen Stunden zu den 1480 Einheiten könnten dann auch gesundheitspsychologische – also wissenschaftliche - Tätigkeiten sein, mit dem Vorbehalt, dass ein Bezug zur Gesundheitspsychologie gegeben ist.

    4. Anrechnung von Supervisionsstunden im Ausland
      Frage:
      Werden im Ausland absolvierte Supervisionsstunden anerkannt?
      Antwort:
      Auch im Ausland absolvierte Supervisionsstunden sind anzuerkennen. Allerdings ist die Qualifikation des Supervisors in Analogie zu überprüfen. Dies wäre etwa der Nacheis der Zulassung als psychologischer Psychotherapeut in Deutschland oder ein detailliertes Curriculum vitae, aus dem eine gleichzuhaltende Qualifikation und berufliche Erfahrung hervorgeht.

    5. Anerkennung eines Praktikumsplatzes als FE
      Wenn Sie für Ihr Praktikum eine Einrichtung gefunden haben, die nicht als anerkannte Praktikumsstelle in der Liste aufscheint, dann besteht die Möglichkeit, dass diese
      a) sich selbst darum bemüht, sich als Ausbildungseinrichtung in die Listen eintragen zu lassen
      (auch hier gibt es unter der Adresse http://www.bmgfj.gv.at/home/Schwerpunkte/Berufe/Berufe_A_Z/Gesundheitspsychologin_Gesundheitspsychologe die entsprechenden Formulare), oder
      b) Sie lassen Ihre Tätigkeit an dieser Einrichtung "ad personam" anrechnen, wie im vorigen Punkt 2 beschrieben. Es empfiehlt sich, schon vor Beginn der Tätigkeit abzuklären, ob diese Stelle anerkannt wird.

    6. Tätigkeit in einer Einzelpraxis

      Frage:
      Ich habe das Angebot, in der Praxis einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin mein Praktikum zu absolvieren.
      Gilt eine Kassenpraxis (Haupttätigkeit ist Diagnostik und Erstellung von Gutachten) als Ausbildungseinrichtung für Klinische PsychologInnen (KPL-Einrichtung)?
      Und wenn ja, wird das Praktikum in der Kassenpraxis auch für den gesundheitspsychologischen Bereich anerkannt?
      Da ja mindestens 800 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung gefordert sind, würde das bedeuten, dass ich dann maximal 680 Stunden in der Kassenpraxis absolvieren kann (1480 minus 800)?

      Antwort:
      Von den insgesamt 1480 gesetzlich definierten Praktikumsstunden sind jedenfalls 800 Stunden in einer facheinschlägigen Ausbildungseinrichtung zu absolvieren (d.h. dass damit gewährleistet sein muss, dass an dieser Einrichtung ein multiprofessionelles Team arbeitet, ein Arzt zumindest zweimal wöchentlich für Fallbesprechungen zur Verfügung steht etc). Für die verbleibenden 680 Stunden könnte nach entsprechender Prüfung das Praktikum bei der von Ihnen genannten Kassenpsychologin anerkannt werden. Um diese Prüfung möglich zu machen wäre
      a. von der Kassenpsychologin selbst ein Antrag beim Bundesministerium einzureichen, mit welchem sie ihre Praxis als Ausbildungsstelle anerkennen lässt oder
      b. von Ihnen ein ad-personam-Antrag zu stellen, den Sie gemeinsam mit dem Antrag um Eintragung in die Liste der klinischen PsychologInnen und/oder GesundheitspsychologInnen nach Beendigung des Curriculums sowie Ihres Praktikums der Behörde vorlegen. Der genannte ad-personam-Antrag würde auf die Anrechenbarkeit der von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten bei der Praktikumsstelle geprüft.

    7. ad-personam-Anträge
      Frage:
      In welchen Fällen wird ein ad-personam-Antrag gestellt?
      Antwort:
      a) Wenn Ihre Praktikumsstelle nicht bzw. noch nicht als Ausbildungseinrichtung anerkannt ist, Sie aber Ihre Tätigkeit an dieser Einrichtung anrechnen lassen möchten.
      b) Wenn Sie frühere Tätigkeiten anrechnen lassen möchten
      c) Wenn Sie im Ausland absolvierte Tätigkeiten anrechnen lassen möchten

      Nachdem ad personam Anträge vom Beirat nur im Rahmen des Eintragungsverfahrens begutachtet werden, dieser also erst am Ende Ihrer Ausbildung vorgelegt werden kann, besteht ein gewisses Risiko, dass Ihre Tätigkeiten an der von Ihnen gewählten Ausbildungseinrichtung durch den Psychologenbeirat nicht anerkannt werden, weil diese den nötigen
      Erfordernissen nicht entsprechen. In diesem Fall wäre ein weiteres Praktikum in einem entsprechend definierten Rahmen nachzumachen, wodurch mit einer zeitlichen Verzögerung der Eintragung zu rechnen ist.

      Am ehesten ergibt sich aus den Formblättern, ob die Einrichtung bzw. die Tätigkeit in einer Einrichtung grundsätzlich als geeignet betrachtet wird. Gerne steht die Lehrgangsleitung den KursteilnehmerInnen für eine Vorwegprüfung zur Verfügung, doch weisen wir darauf hin, dass wir zwar beraten und empfehlen können, das letzte Wort allerdings dann der Beirat hat.

    8. Formblätter
      Div. Formblätter für Anrechnungen, Anträge und Vorlagen für Praktikums-Bestätigungen finden Sie auf de HP des Bundesministeriums unter
      http://www.bmgfj.gv.at/home/Schwerpunkte/Berufe/Berufe_A_Z/Gesundheitspsychologin_Gesundheitspsychologe

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  5. Listeneintragung

    1. Formblätter

    2. Unterlagen, die mit dem Ansuchen einzureichen sind

      Frage:

      Welche Unterlagen werden beim Antrag zur Eintragung in die Listen beigelegt?

      Antwort:
      Bitte beachten Sie dazu die Checkliste vom Bundesministerium!

      Frage:
      Müssen sämtliche Unterlagen sowohl dem Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen PsychologInnen als auch dem Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheits-psychologinnen beigelegt werden?

      Antwort:
      Jene Unterlagen, wo man das Original braucht, z.B. Sponsionsbescheid können als einfache Kopien vorgelegt werden, alle anderen Unterlagen bitte in Original.

    3. Eintragung als GesundheitspsychologIn

      Frage:
      Muss man sich jedenfalls sowohl als Klinische/n PsychologIn als auch als GesundheitspsychologIn eintragen, oder kann man sich auch nur als GesundheitspsychologIn eintragen lassen?

      Antwort:
      Man kann sich auch als GesundheitspsychologIn allein eintragen lassen, aber dann braucht man auch 1480 Stunden Praktikum - davon aber nur 150 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung. Für die Eintragung als klinische/r PsychologIn braucht man von den 1480 Stunden aber 800 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung.

      Frage:
      Kann man sich als GesundheitspsychologIn auch selbstständig machen?

      Antwort:
      Als GesundheitspsychologIn kann man sich auch selbstständig machen.

    4. Wann sind die Einreichfristen des Psychologenbeirates 2012?

      Spätestens bis zum untenstehenden Datum sollten Ansuchen für Eintragung in die Listen der Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen im Bundesministerium eingelangt sein.
      Eventulle Änderungen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums!

      Letzter Einreichungstag für Anträge:

      - 3. Februar 2012
      - 20. April 2012
      - 7. September 2012
      - 9. November 2012

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  6. Sozialversicherungspflicht für Praxiszeiten
  7. zitiert aus einem Informationsschreiben des Bundesministeriums vom 02.01.2006:

    "Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erlaubt sich, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Sie über die sozialversicherungsrechtliche Situation von Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu informieren.

    Dabei wird ausdrücklich auf die Differenzierungen, die sich aufgrund unter-schiedlicher Regelungen bzw. fehlender Regelungen im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) hinsichtlich der praktischen Tätigkeiten der Betroffenen ergeben, hingewiesen.

    2. Personen in Ausbildung in Klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie

    Psychologinnen, die eine postgraduelle Ausbildung zur klinischen Psychologin/
    zum klinischen Psychologen oder zur Gesundheitspsychologin/zum Gesundheitspsychologen anstreben, haben neben einer theoretischen Ausbildung auch 1480 Stunden praktische fachliche Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens zu absolvieren.

    Gesetzliche Regelung durch § 4 Abs. 1 Z 4 des ASVG :

    Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht dieser Personen besteht für die praktische Tätigkeit in den jeweiligen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens (beispielsweise Beratungsstellen, Krankenanstalten etc.) eine klare Regelung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Z 4 des ASVG.

    "Es besteht eine Vollversicherung für Personen, wenn sie zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre."

    Es sind grundsätzlich drei Varianten bei der Beschäftigung dieser Personengruppe möglich:

    Es besteht ein Dienstverhältnis.
    Der Versicherungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ist gegeben. Es wird ein angemessenes Entgelt (z.B. Kollektivvertrag) für die geleistete Arbeit seitens des Dienstgebers bezahlt und die entsprechenden Soziaversicherungsbeiträge abgeführt.
    Es wird seitens der Einrichtung kein Entgelt bezahlt.
    Eine entgeltlose Beschäftigung einer klinischen Psychologin oder einer Gesundheitspsychologin in Ausbildung bewirkt (in Folge einer allfälligen Prüfung der Einrichtung durch die Gebietskrankenkasse und Feststellung der vorhandenen Art der Beschäftigung), dass gemäß § 44 Abs. 6 lit. c des ASVG die festgelegte Bemessungsgrundlage zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Derzeit ist die Beitragsgrundlage mit € 20,31 täglich anzusetzen, was eine monatliche Beitragsgrundlage von € 609,30 ergibt.
    Davon wären seitens des Dienstgebers die SV-Beiträge zu zahlen.
    Es wird eine Entschädigung/ein Anerkennungsbetrag für die Tätigkeit gewährt.
    In diesem Fall wäre fast jeder Betrag als Entschädigung zulässig!
    Davon wären gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. (Die Bestimmungen zur Geringfügigkeitsgrenze (ca.
    € 310,- je Monat), wonach bei Entgelten unter dieser Grenze lediglich eine Unfallversicherungspflicht entsteht, kommen hier nicht zum Tragen.)

    Meldepflichten:

    Seitens der Einrichtungen, in denen Psychologinnen im Rahmen ihrer postgra-duellen Ausbildung zur klinischen Psychologin oder zur Gesundheitspsychologin praktische fachliche Tätigkeiten absolvieren, besteht Meldepflicht.

    Die Meldung hat an die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erfolgen und die daraus entstehenden Kosten sind seitens der Einrichtung zu tragen.

    Wird die jeweils erforderliche Meldung verabsäumt und nach einer allfälligen Prüfung durch die Gebietskrankenkasse eine Meldepflicht festgestellt, ergeht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Meldepflichten ein Bescheid der Gebietskrankenkasse.

    Der Instanzenzug im Hinblick auf die Bekämpfung eines solchen Bescheids geht in zweiter Instanz an den Landeshauptmann und in dritter Instanz an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

    Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ersucht um gefällige Kenntnis und hofft, Ihnen mit dieser Information im Hinblick auf Anfragen von Ausbil-dungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten gedient zu haben.


    1. Praktikanten und Praktikantinnen in der Psychotherapieausbildung
    (Propädeutikum und Fachspezifikum)

    Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten haben im Rahmen der Psychotherapieausbildung ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Es umfasst zu-mindest 480 Stunden im allgemeinen Teil der Ausbildung, dem Propädeutikum, sowie zumindest 550 Stunden im besonderen Teil der Ausbildung, dem Fachspezifikum.

    Keine gesetzliche Regelung im ASVG -
    kein Pflichtversicherungstatbestand

    Eine Einordnung dieser Personengruppe in bereits bestehende Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes - ASVG ist nicht gegeben.

    Für die Gruppe der Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten, die im Rahmen der Psychotherapieausbildung (Propädeutikum sowie Fachspezifikum)
    ein Praktikum in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens zu absolvieren haben, besteht kein Pflichtversicherungstatbestand im ASVG. Sie unterliegen somit keinerlei Versicherungspflicht.
    Möglichkeit der Unfallversicherung:

    Unabhängig davon stünde es grundsätzlich den Einrichtungen frei, diese Praktikantinnen und Praktikanten als Volontäre (gemäß § 8 Abs. 1 Z 3
    lit. c ASVG) anzumelden, um eine Unfallversicherung für diese Personen zu bewirken (und im Hinblick auf allfällige Unfälle der Praktikanten einen zivilrechtlichen Haftungssausschluss der Einrichtungen).

    Die Anmeldung von Volontären zur Unfallversicherung hätte direkt bei der AUVA zu erfolgen und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit durch den Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Der hiefür zu entrichtende UV-Beitrag beträgt derzeit 0,11 Cent je Tag der Tätigkeit.

    (In Anbetracht der nicht eindeutig beantwortbaren Frage des Volontärstatus samt Unfallversicherungspflicht von Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten im Rahmen der Psychotherapieausbildung könnte in der Unsicherheit der rechtlichen Beurteilung erst in einem einschlägigen Verfahren Klarheit geschaffen werden.)

    Anmerkung: Durch die im Rahmen des SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, erfolgte Aufhebung des Pflichtversicherungstatbestands des § 4 Abs.1 Z 11 ASVG hat sich im Hinblick auf die Gruppe der Praktikanten und Praktikantinnen in der Psychotherapieausbildung keine Änderung ergeben, da diese Gruppe von der aufgehobenen Bestimmung nicht erfasst war.

     

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  8. Allgemeines
  9. Frage:
    Darf man sofort nach dem Abschluss des Psychologie-Studiums eine Praxis aufmachen und selbstständig arbeiten?
    Anwort:
    Nein. Genauso wie Mediziner oder Juristen sich nicht sofort nach dem abgeschlossenem Studium selbstständig niederlassen dürfen, müssen auch Absolventen des Psychologie-Studiums eine postgraduelle Tätigkeit und Ausbildung absolvieren, um sich für den freien Beruf zu qualifizieren.

    Alternativen dazu sind:
    * die (längere) Ausbildung zumindest zur/zum Psychotherapeutin/en in Ausbildung
    * die ca. 2-jährige Ausbildung zur/zum gewerblichen psychologischen Berater/in (kann bereits während des Studiums absolviert werden)
    * allfällig mit ausreichend Praxis die/der gewerbliche Unternehmensberatin/er
    * die ca. 3-semestrige Mediationsausbildung und Eintragung zum MediatorIn, die allerdings direkte psychologische Einzelarbeit nicht abdeckt.

    Frage:
    Was sind die juristischen Konsequenzen, wenn man ohne Berechtigung selbstständig als Psychologe/in arbeite?
    Antwort:
    Einerseits eine Verwaltungsstrafe, andererseits die wesentlich unangenehmere Klage wegen unlauteren Wettbewerbes, die von allen Klinischen PsychologInnen, LebensberaterInnen und PsychotherapeutInnen erhoben werden kann.


    Frage:
    Sind die 120 Stunden begleitende Supervision selbst zu organisieren?
    Antwort:
    Die meisten Praktikumsstellen bieten gleichzeitig auch die erforderlichen Supervisionsstunden an. Natürlich gibt es auch Praktikumsstellen ohne dem Angebot an begleitender Supervision. In diesem Fall ist die Supervision selbst zu organisieren. Die Supervision darf nur durchgeführt werden von Personen mit zumindest fünf Jahren Berufserfahrung gemäß § 3 (1) PG


    Frage:

    An wen kann ich mich im Gesundheitsministerium bei Fragen zum Bereich Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie wenden?
    Antwort:
    Anfragen sind an die Abteilung für Rechtsangelegenheiten für Ärzte, Psychologie und Psychotherapie zu richten: ipp.office@bmg.gv.at

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Stand vom 14.02.2011