Information betreffend die Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur"

Die Voraussetzungen für die Erlangung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" sind im Bundesgesetz BGBl Nr. 512/1994 § 16 Abs. 1 geregelt.

"Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist
4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat."

Vollständiges BGBl Nr. 512/1994

Die schriftliche Arbeit muss geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers auf dem seinem HTL-Abschluss entsprechenden Fachgebiet, und seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" angefertigt sein und muss in dreifacher Ausfertigung zur Überprüfung durch die einzelnen Sachverständigen vorliegen.

Die Berufspraxis mussnach der Reifeprüfung erworben sein. Sie mussdie wesentlichen Kenntnisse des Fachgebietes praktisch anwenden, nicht nur Kenntnisse auf einem engen Bereich des Fachgebietes, und unterscheidet sich dadurch von der zur Erlangung der Standesbezeichnung "Ingenieur" erforderlichen Praxis.

Die Prüfung hat sich eingehend auf die schriftliche Arbeit und auf umfassende Fragen des Fachgebietes des Antragstellers zu erstrecken und ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in welches das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Vertreter entsenden, die ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben müssen. Näheres bezüglich der fachlichen Prüfung ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 776/1994 geregelt.

Andere Berechtigungen, als sie zu führen, verbindet das angeführte Bundesgesetz mit der Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ nicht.
Das Reifeprüfungszeugnis und Praxisnachweis(e) sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Ablichtung anzuschließen.